| Endlich Klarheit! In erfreulicher Deutlichkeit äußerte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht per Beschluss dazu, dass Professoren an Fachhochschulen in ihrem konkreten Amt auch aufgrund der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind und Abweichungen vom Lehrgebiet Entscheidungen darstellen, die vor Gericht angefochten werden können. |
| 16.01.2009 Berufsrecht - Recht für Hochschullehrer |
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| Meine Leitsätze:
Auch das Amt von Hochschullehrern an Fachhochschulen, hier im fachhochschultypischen Fachzweig „Soziales“ für die Ausbildung zu Sozialarbeitern, ist aufgrund der grundrechtlichen Wissenschaftsfreiheit selbständig auszuüben und in seiner konkret-funktionellen Ausprägung zu schützen.
Die Übertragung fachfremder Lehre im Wege der Weisung ist ein Verwaltungsakt, der regelmäßig rechtswidrig ist. Das gilt auch bei fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen. |
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Download der vollständigen Entscheidung:
OVG Bautzen, Beschl. v. 16.1.2009-2 B 403.08 (31KByte) |
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| OVG Lüneburg zum Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung einer Privatschullehrerin |
| 13.04.2007 Berufsrecht - Recht für Lehrer |
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| Entscheidung des OVG Lüneburg zum Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG: Voraussetzung ist eine Ermessensentscheidung, mit der das öffentliche Interesse an einem Widerruf mit den privaten Belangen des Genehmigungsinhabers umfassend abgewogen wird, was im vorliegenden Fall zur Urteilsaufhebung und Klagestattgabe führte. |
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Download der vollständigen Entscheidung:
OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.4.2007 - 2 LB 14/07 (67KByte) |
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| BayVGH gibt Lehrerin Recht: Zuordnung zu Privatschule lässt Rechtswirkungen des Beamtenverhältnisses unberührt. Hier: Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge besteht. |
| 10.04.2007 Berufsrecht - Recht für Lehrer |
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| Mit seinem Beschluss vom 10.4.2007 gab der BayVGH einstimmig der Berufung einer Lehrerin statt: Die Zuordnung zu einer Privatschule lässt die Rechtswirkungen des Beamtenverhältnisses unberührt. Hier ging es konkret um den Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge. |
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Download der vollständigen Entscheidung:
BayVG, Beschl. v. 10.4.2007 - 3 B 02.3062 (84KByte) |
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| BGH, Beschluss vom 26.1.2006: Privatschullehrer in Rheinland-Pfalz kann selbst die Tätigkeitsgenehmigung durchsetzen. |
| 26.01.2006 Berufsrecht - Recht für Lehrer |
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| In dem Beschluss (III ZR 157/05) entschied der Bundesgerichtshof, der Schadensersatzanspruch des Lehrers wegen Nichtgenehmigung der weiteren Lehrertätigkeit scheide aus, weil der Lehrer die gegenüber dem Träger nach Landesrecht zu erteilende Genehmigung nicht durchgesetzt habe. Dem Lehrer stehen entsprechende subjektive Rechte zur Verfügung. |
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Download der vollständigen Entscheidung:
BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - III ZR 157/06 (66KByte) |
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| BGH, Urteil vom 18.11.2004: Schadensersatzanspruch nach fehlerhafter Auswahl zur Beamtenernennung. |
| 18.11.2004 Berufsrecht - Recht für Lehrer |
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| Der Bundesgerichtshof entschied in dem Urteil (III ZR 347/03), dass der von der Berufungsinstanz festgestellte Schadensersatzanspruch von Rechts wegen bestand hat. Eine Lehrerin war bei der Beamtenernennung übergangen worden. |
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Download der vollständigen Entscheidung:
BGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03 (186KByte) |
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